Rechtsorgane

Die judikativen Fußballrechtsorgane des Fußball- und Leichtathletik-Verbandes Westfalen (FLVW) sind die Sportgerichte (früher: Spruchkammern). Sie sind unterteilt in Kreis-, Bezirks- und Verbands-Sportgerichte und entscheiden über alle außerordentlichen Vorfälle des Spielbetriebs und Vereinswesens. Besetzt werden die Organe mit unabhängigen, ehrenamtlichen Vereinsvertretern, die auf Grundlage der Satzungen und Ordnungen (auch Jugendordnung) des FLVW und der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des WDFV über Vorfälle entscheiden.

Die Sportgerichte und Jugendsportgerichte entscheiden über Spielabbrüche, Platzverweise, Nicht-Antritte und alle weiteren Besonderheiten, die an einem Spieltag anfallen können, durch den Einzelrichter im schriftlichen Verfahren (Grundsatz) oder in einer mündlichen Verhandlung durch das Sportgericht. Dabei werten sie Schiedsrichterangaben, Trainer- und Spieleraussagen und Zeugenberichte aus und kommen so zu einem begründeten Urteil. Das minimal und maximal zu verhängende Strafmaß, wie beispielsweise Spielsperren oder Ordnungs- und Strafgelder, ist dabei in den Satzungen und Ordnungen von DFB, WDFV und FLVW festgeschrieben. Die erste Instanz im Sportrechtssystem des FLVW, ausgehend von der Kreisebene, bilden die jeweiligen Kreis-Sportgerichte und Kreis-Jugend-Sportgerichte. Sie bestehen aus unabhängig gewählten Vereinsvertretern, die kein weiteres Amt im Verband bekleiden dürfen. Alle außerordentlichen Vorfälle, die an den Spieltagen auf Kreisebene gemeldet werden, werden von ihnen thematisiert und in den Verfahren bearbeitet. Die Berufungsinstanzen und damit die zweite ausgehend von den Kreisen, sind die Bezirks- und Bezirks-Jugend-Sportgerichte. Sie werden von den Kreisen, für die sie zuständig sind, gewählt. Jeder Kreis stellt mindestens ein Mitglied ab, insgesamt entscheiden acht Kreisvertreter über die Berufungen gegen die Entscheidungen der Kreis-Sportgerichte. Weiter dienen die Bezirks-Sportgerichte als erste sportrechtliche Instanz für Spiele ab den Bezirksligen. Das höchste Sportrechtsorgan des FLVW ist das Verbands-Sportgericht (das Verbands-Jugend-Sportgericht im Juniorenbereich). Sie wird vom ordentlichen Verbandstag bestimmt und besteht aus einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzen soll, sowie sieben Beisitzern. Sie entscheiden über Berufungen gegen Urteile der Bezirks-Sportgerichte und sind damit die dritte Instanz für die Kreise. Als erste Instanz entscheidet Sie über Vorfälle der Landes- und Westfalenligen sowie der Oberliga Westfalen.